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ZK1 2024 164

KES Fürsorgerische Unterbringung

Graubünden · 2024-09-02 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A.

A._____, geboren am B._____ 1996, wurde mit Verfügung vom 19. August

2024 von Dr. med. D._____ für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik

E._____, fürsorgerisch untergebracht. Begründet wurde die Einweisung mit einem

psychotischen und möglicherweise katatonen Zustand sowie einer akut konkreten

Selbstgefährdung bei völligem Kontrollverlust.

B.

Nach Erstellung eines Behandlungsplans ordnete die Chefärztin der Klinik

E._____ am 20. August 2024 eine Behandlung ohne Zustimmung an.

C.

Sowohl gegen die fürsorgerische Unterbringung als auch gegen die Be-

handlung ohne Zustimmung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit

Eingabe vom 26. August 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantons-

gericht von Graubünden.

D.

Mit Schreiben vom 27. August 2024 wurde die Klinik E._____ unter Fristan-

setzung bis zum 28. August 2024 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszu-

stand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und darüber, inwiefern die

Voraussetzungen für die weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht

gegeben seien, ersucht. Weiter wurden die wesentlichen Klinikakten über den Be-

schwerdeführer einverlangt. Am 28. August 2024 reichte die psychiatrische Klinik

E._____ den angeforderten Bericht sowie die anderen Unterlagen ein.

E.

Mit prozessleitender Verfügung vom 28. August 2024 beauftragte der Vor-

sitzende der I. Zivilkammer Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psy-

chotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszu-

stand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen

Unterbringung und der Behandlung ohne Zustimmung. Das Gutachten ging innert

Frist am 2. September 2024 ein.

F.

Am 2. September 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit

Verfügung vom 30. August 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer

nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchge-

führter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerde-

führer sowie der Klinik E._____ am darauffolgenden Tag zugestellt.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 3 / 16 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich zum einen gegen die fürsorgeri- sche Unterbringung vom 19. August 2024 (act. 01) und zum anderen gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 20. August 2024 (act. 02). Das Kantonsgericht ist für beide Beschwerden die einzige kantonale Beschwerdein- stanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerden zuständig. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist einge- reicht. Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier- ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

E. 3.1 Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Ein- weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).

E. 3.2 Dr. med. D._____ ist Amtsarzt des Kantons Graubünden. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB zur Anordnung einer fürsorgerischen Unter- bringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 19. August 2024 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 19. August 2024 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die für- sorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden. 4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an

5 / 16 einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be- troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unter- bringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdge- fährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbrin- gung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen

6 / 16 oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent- nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classifica- tion of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 4.2.2. Dr. med. C._____ kam in ihrem Kurzgutachten vom 30. August 2024 auf- grund der Vorakten, einem Gespräch mit einer Psychiatriepflegerin in der Klinik E._____ sowie ihrer eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Un- tersuchung des Beschwerdeführers vom 30. August 2024 zum Schluss, dass bei diesem eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F.20.0) mit zeitweise katatonen Symptomen vorliege (act. 08, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 6.1). Dabei weist die Gutachterin darauf hin, dass die von der Klinik E._____ bei Eintritt des Beschwerdeführers gestellte Diagnose einer wahnhaften Störung (ICD.10: F22.0) nicht alle Krankheitssymptome abzudecken vermöge. Bei der dia- gnostizierten paranoiden Schizophrenie handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Die von der Gutachterin gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar, weshalb von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychi- schen Störung ausgegangen werden muss. 4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be-

E. 7 / 16

ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105

E. 2.4).

4.3.2. Der Beschwerdeentscheid hat sich, wie bereits gesehen, nach Vorgabe von

Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen in

erster Linie auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Gemäss der Gutach-

terin, Dr. med. C._____, ist die paranoide Schizophrenie dringend und lebensläng-

lich behandlungsbedürftig. Derzeit bedürfe es zwingend eines genügend langen

und intensiven stationären Settings in einer fachpsychiatrischen Klinik. Eine ambu-

lante Behandlung sei aktuell absolut nicht ausreichend, um der krankheitsbeding-

ten akuten sowie längerfristigen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers zu be-

gegnen (act. 09, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 6.2). Sodann

betont sie, dass mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer

fortgesetzten Eigengefährdung des Beschwerdeführers zu rechnen sei, sollte die

fachpsychiatrische Behandlung unterbleiben. Die Selbstgefährdung sieht die Gut-

achterin dabei in dreierlei Hinsicht. Zum einen äusserte der Beschwerdeführer

selbst die Absicht, künftig immer wieder für seine eigene Obdachlosigkeit sorgen

zu wollen, und lehnt die antipsychotische Weiterbehandlung klar ab. Damit droh-

ten dem Beschwerdeführer aus Sicht der Gutachterin erneut katatone Zustände,

die ihn orientierungslos und reglos machten. Hinzu trete eine durch die Ablehnung

der medikamentösen Behandlung hervorgerufene Gefahr einer Chronifizierung der

Krankheitssymptome, was sich beim Beschwerdeführer in einem dauernden Rea-

litätsverlust äussern würde. Darüber hinaus weist die Gutachterin darauf hin, dass

durch das psychotisch bedingte Verdecken der Augen in der Öffentlichkeit eine

akute Gefährdung des Beschwerdeführers im Strassenverkehr zu befürchten sei

(act. 09, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 6.3). Angesichts der

Akten sowie der klaren Ausführungen der Gutachterin, insbesondere zur konkre-

ten Selbstgefährdung des Beschwerdeführers, scheint für das Kantonsgericht von

Graubünden eine Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers aus medi-

zinischer Sicht eindeutig notwendig zu sein.

4.3.3. Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Vor-

aussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschrei-

bung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restrikti-

vere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063).

Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen

Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O.,

N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den

Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der

E. 7.5 und 7.6). Der Beschwerdeführer verneint seine Behandlungsbedürftigkeit an- lässlich der Hauptverhandlung entschlossen. Die Behandlung mit den Medikamen- ten lehnt er mit der Begründung ab, dass sie ihn unruhig machten (act. 11, S. 4). Er vermag dabei nicht zu erkennen, dass sich sein Zustand seit seinem Klinikein- tritt, unter anderem auch aufgrund der medikamentösen Behandlung, bereits ver- bessert hat, was für das Kantonsgericht ebenfalls für die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich seiner eigenen Behandlungsbedürftigkeit spricht. Insoweit sind keine Gründe ersichtlich, um von der Einschätzung der behandeln- den Ärzte der Klinik E._____ und der Gutachterin betreffend die Urteilsunfähigkeit abzuweichen. 6.4.1. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme ver- hältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Mass- nahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.). 6.4.2. Die Klinik E._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner Aufenthalt in der Klinik ohne entsprechende Behandlung zu einer deutlichen ge- sundheitlichen Verschlechterung des Beschwerdeführers führen würde und ande- re weniger einschneidende Massnahmen nicht ersichtlich seien. Insbesondere werde auch die Dauer des akuten Schubs und der Klinikbehandlung durch die medikamentöse Behandlung wahrscheinlich verkürzt (act. 02.1). Die Gutachterin erachtet die derzeitig verordneten Medikamente, die im Behandlungsplan und in

E. 8 / 16

Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzuneh-

men. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass

die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Ein-

weisung in eine Einrichtung.

4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des

Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich

der Hauptverhandlung vom 2. September 2024 konnte sich das Kantonsgericht

ein eigenes Bild vom Beschwerdeführer machen. Dieser machte grundsätzlich

einen gepflegten Eindruck. Zu Beginn der Verhandlung präsentierte er sich in ei-

nem in sich gekehrten Zustand und beantwortete die Fragen des Vorsitzenden

entweder gar nicht oder nur mit wenigen Worten. Im Laufe der Verhandlung zeigte

der Beschwerdeführer jedoch eine zunehmend präsente Haltung, wobei er die

Fragen des Vorsitzenden ausführlicher beantwortete. Allerdings blieb er während

der gesamten Verhandlung vollständig krankheits- und behandlungsuneinsichtig

(act. 11, S. 4). Gemäss der Gutachterin ist, wie bereits ausgeführt, eine stationäre

Behandlung des Beschwerdeführers aktuell unerlässlich und eine weniger ein-

schneidende Massnahme wie ein ambulantes Setting derzeit noch viel zu verfrüht

(act. 09, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 6.6). Aus der Stel-

lungnahme der Klinik E._____ vom 28. August 2024 geht sodann hervor, dass der

Patient in seinem gegenwärtigen Zustand nicht in der Lage ist, die Konsequenzen

und die Tragweite seiner Entscheidungen und Handlungen einzusehen und deutli-

che Verwahrlosungstendenzen bestehen. Bei Abbruch der antipsychotischen Be-

handlung müsse mit einer unmittelbaren Verschlechterung der psychischen Ver-

fassung des Beschwerdeführers mit Eigen- und Fremdgefährdung gerechnet wer-

den (act. 05).

4.3.5. Vor dem Hintergrund des klaren Kurzgutachtens von Dr. med. C._____ so-

wie der Stellungnahme der Klinik E._____ und dem gewonnenen Eindruck des

Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2024,

namentlich in Anbetracht der von ihm gemäss seinen Ausführungen im Rahmen

eines eigenen Projekts angestrebten Obdachlosigkeit sowie der Ablehnung der

Einnahme von Medikamenten (vgl. act. 11, S. 3 f.), kommt das Kantonsgericht

zum Schluss, dass die von der Gutachterin festgestellte unmittelbare Selbstge-

fährdung auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch erstellt und die Behand-

lung des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik weiterhin unumgäng-

lich ist. Der Beschwerdeführer zeigte anlässlich der Verhandlung keine Behand-

lungseinsicht und er legte ein Verhalten an den Tag, das die Ausführungen in den

Akten grösstenteils zu stützen vermag. Würde die notwendige Behandlung aus-

E. 9 / 16

bleiben, bestünde vielmehr ein hohes Risiko der Verschlechterung des beschwer-

deführerischen Gesundheitszustandes, was sich für das Kantonsgericht auch da-

durch bestätigt, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich, vom 17. April bis 15. Juli

2024, in der Klinik E._____ fürsorgerisch untergebracht werden musste (act. 05).

Eine weniger einschneidende Massnahme als die stationäre Unterbringung ist für

das Gericht im gegenwärtigen Zeitpunkt damit nicht angezeigt.

4.4.

Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich

gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Be-

handlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik E._____ der PDGR

stellt für die aktuelle Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerde-

führers ein geeignetes Setting dar (act. 09, Fragenkatalog Fürsorgerische Unter-

bringung, Frage 6.7).

4.5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine für-

sorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer leidet an

einer psychischen Störung, die eine Behandlung bzw. Betreuung erfordert. Eine

mildere Massnahme ist nicht ersichtlich und die Klinik E._____ ist zur Behandlung

der psychischen Störung geeignet. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Un-

terbringung ist daher abzuweisen.

5.1.

Im Weiteren ist die Beschwerde gegen die Anordnung einer Behandlung

ohne Zustimmung zu beurteilen. Wird eine Person zur Behandlung einer psychi-

schen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärz-

tin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebe-

nenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433

Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung

unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person

zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Be-

handlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im

Gesetz wiedergegebenen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schrift-

lich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauens-

person verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434

Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde am 20. August 2024 die Behandlung ohne Zu-

stimmung angeordnet und vom Oberarzt, Dr. med. G._____, sowie von der Chef-

ärztin, Dr. med. H._____, unterzeichnet (act. 02.1).

5.2.1. Deren Rechtmässigkeit bedingt die Erfüllung der folgenden allgemeinen

Voraussetzungen: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrich-

tung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur

E. 10 / 16 Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB). 5.2.2. Wie aus den vorangehenden Erwägungen ergeht, war der Beschwerdefüh- rer im Zeitpunkt der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung am 20. August 2024 zur Behandlung seiner psychischen Störung in der Klinik E._____ fürsorge- risch untergebracht (E. 3.1 ff. hiervor). Der Behandlungsplan vom 20. August 2024 sieht eine psychopharmakologische Therapie in erster Linie mit Risperidon bis zu

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denen Eindruck des Beschwerdeführers wird auf die Ausführungen oben verwie-

sen (E. 4.3.4).

Die Ausführungen der Klinik E._____ und der Gutachterin zeigen klar auf, dass bei

ausbleibender Medikation mit einer Verschlechterung des psychischen Zustands

des Beschwerdeführers gerechnet werden muss, was insbesondere die Gefahr

einer Chronifizierung seiner Krankheitssymptome sowie erneut katatoner Zustän-

de in sich birgt. Für das Kantonsgericht sind die Einschätzungen der Klinik

E._____ und der Gutachterin, insbesondere in Bezug auf eine allfällige Selbstge-

fährdung des Beschwerdeführers bei unterbleibender Behandlung, nachvollzieh-

bar. Der Beschwerdeführer zeigte sich auch anlässlich der Hauptverhandlung kei-

neswegs krankheits- bzw. behandlungseinsichtig und von seinen Ideen, die unter

anderem ein Leben in der Obdachlosigkeit sowie das Bedecken seiner Augen zur

Beschränkung seines Sichtfelds betreffen, vollständig überzeugt.

6.3.1. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zu-

stimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person

(Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben,

dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der

betroffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung

in Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehal-

ten hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung

ändert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E.

7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit

und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren,

selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Guillod, a.a.O., N 21 zu

Art. 434 ZGB m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten

Rechtsgeschäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behand-

lung gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer

Krankheit an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behand-

lung einwilligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die

Krankheit die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit

lähmt, so dass die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepass-

ten Behandlung aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlich-

keit erfassenden Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann.

Erfasst werden von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können,

dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Ratio-

nalität beruht (Botschaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu

Art. 434/435 ZGB).

E. 13 / 16 6.3.2. Die Klinik E._____ hielt in der Anordnung zur Behandlung ohne Zustim- mung fest, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf dieselbe derzeit urteilsunfähig, da er die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus krankheitsbedingten Gründen ablehne (act. 02.1). Auch gemäss der Gutachterin ist die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Behandlungsbe- dürftigkeit derzeit eingeschränkt und sie führt aus, dass die medikamentöse Be- handlung zwar eine einschneidende, jedoch notwendige Massnahme sei, da der Beschwerdeführer die Tragweite einer ausbleibenden Behandlung nicht adäquat einschätzen könne (act. 09, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage

E. 14 / 16

der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung aufgeführt sind, für den Be-

schwerdeführer als notwendig. Die Dosierung und auch die Wahl der Medikamen-

te könnten und sollten sich jedoch naturgemäss während der Therapie ändern und

an den Zustand des Beschwerdeführers, seine Verträglichkeit und den Fortschritt

der Gesamtbehandlung angepasst werden (act. 09, Fragenkatalog Behandlung

ohne Zustimmung, Frage 7.7). Zudem sei angesichts der Art der diagnostizierten

Erkrankung nicht nur jetzt, sondern vermutlich lebenslang eine medikamentöse

Behandlung des Beschwerdeführers notwendig. Die psychiatrische Erfahrung zei-

ge, dass der Verzicht auf die heutzutage erfreulicherweise gut wirksamen und ver-

träglichen Medikamente sehr weitreichende negative Folgen für das Leben des

Beschwerdeführers hätte. Insofern stehe für den Beschwerdeführer aktuell keine

weniger einschneidende Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung (act. 09, Fragen-

katalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 7.7 und 7.8). Aufgrund der Angaben

in der Verfügung der Klinik E._____ und auch im Kurzgutachten ist es offensicht-

lich, dass nur eine regelmässige Einnahme der verschriebenen Medikamente in

der von der behandelnden Ärztin verschriebenen Dosis eine Wirkung hervorzu-

bringen vermag, die eine ernsthafte gesundheitliche Schädigung des Beschwerde-

führers abwendet. Dass für den Beschwerdeführer zurzeit keine mildere Mass-

nahme als die medikamentöse Behandlung ersichtlich ist, zeigt sich für das Kan-

tonsgericht zudem auch daran, dass der Beschwerdeführer nur wenige Wochen

nach der letzten Unterbringung, welche bis am 15. Juli 2024 gedauert hatte, wie-

der aufgrund der akuten Selbstgefährdung fürsorgerisch untergebracht werden

musste. Würde die Medikation dem Beschwerdeführer selbst überlassen, würde er

die dringend nötigen Medikamente nicht weiter einnehmen, worauf er anlässlich

der Hauptverhandlung ausdrücklich hinwies (act. 11, S. 4). Damit ist für das Kan-

tonsgericht zurzeit keine mildere Massnahme ersichtlich als die zwangsweise An-

ordnung der medikamentösen Behandlung gemäss Behandlungsplan.

7.

Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Be-

handlung ohne Zustimmung erfüllt. Auch die Beschwerde gegen die Anordnung

einer Behandlung ohne Zustimmung ist daher abzuweisen.

8.

Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos-

ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m.

Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer –

welcher in den letzten Monaten arbeitslos war und von der Sozialhilfe lebt – nicht

über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt. Unter Berücksichtigung der

finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im

Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-

E. 15 / 16 zichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'210.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'710.00, vgl. zu letzteren act. 09.1) beim Kanton Graubünden.

E. 16 / 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'210.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'710.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 2. September 2024 Referenz ZK1 24 164 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Schuler, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung und Behandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 19.8.2024 / Anordnung Behandlung oh- ne Zustimmung vom 20.8.2024 Mitteilung

6. September 2024

2 / 16 Sachverhalt A. A._____, geboren am B._____ 1996, wurde mit Verfügung vom 19. August 2024 von Dr. med. D._____ für die Dauer von maximal sechs Wochen in der Klinik E._____, fürsorgerisch untergebracht. Begründet wurde die Einweisung mit einem psychotischen und möglicherweise katatonen Zustand sowie einer akut konkreten Selbstgefährdung bei völligem Kontrollverlust. B. Nach Erstellung eines Behandlungsplans ordnete die Chefärztin der Klinik E._____ am 20. August 2024 eine Behandlung ohne Zustimmung an. C. Sowohl gegen die fürsorgerische Unterbringung als auch gegen die Be- handlung ohne Zustimmung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. August 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantons- gericht von Graubünden. D. Mit Schreiben vom 27. August 2024 wurde die Klinik E._____ unter Fristan- setzung bis zum 28. August 2024 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und darüber, inwiefern die Voraussetzungen für die weitere fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien, ersucht. Weiter wurden die wesentlichen Klinikakten über den Be- schwerdeführer einverlangt. Am 28. August 2024 reichte die psychiatrische Klinik E._____ den angeforderten Bericht sowie die anderen Unterlagen ein. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. August 2024 beauftragte der Vor- sitzende der I. Zivilkammer Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, mit der Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers sowie über die Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung und der Behandlung ohne Zustimmung. Das Gutachten ging innert Frist am 2. September 2024 ein. F. Am 2. September 2024 fand die Hauptverhandlung statt, zu welcher mit Verfügung vom 30. August 2024 vorgeladen worden war. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. Nach durchge- führter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispositiv dem Beschwerde- führer sowie der Klinik E._____ am darauffolgenden Tag zugestellt. Erwägungen

3 / 16 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich zum einen gegen die fürsorgeri- sche Unterbringung vom 19. August 2024 (act. 01) und zum anderen gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 20. August 2024 (act. 02). Das Kantonsgericht ist für beide Beschwerden die einzige kantonale Beschwerdein- stanz (vgl. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerden zuständig. Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer innerhalb der in Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen 10-tägigen Frist einge- reicht. Die Beschwerde muss schriftlich, nicht aber begründet eingereicht werden (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuier- ten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

4 / 16 Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend erstattete Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, ein Kurzgutachten über den Beschwerdeführer. Dieses basiert auf den Vorakten, einem persönlichen Gespräch mit einer Psychiatriepflegerin in der Klinik E._____ vom 30. August 2024 sowie der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30. August 2024 (siehe act. 09). Damit ist dem Erfor- dernis eines Sachverständigengutachtens Genüge getan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit Durchführung der mündlichen Hauptverhand- lung am 2. September 2024 wurde diese Vorgabe umgesetzt (vgl. act. 11). 3.1. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Ein- weisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Dr. med. D._____ ist Amtsarzt des Kantons Graubünden. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b EGzZGB zur Anordnung einer fürsorgerischen Unter- bringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 19. August 2024 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 19. August 2024 (act. 01.1) die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. In formeller Hinsicht ist die für- sorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers folglich nicht zu beanstanden. 4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung in materieller Hinsicht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an

5 / 16 einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die be- troffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Die fürsorgerische Unter- bringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; vgl. dazu auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [zit.: Botschaft], S. 7062). Für die Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdge- fährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbrin- gung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung oder Betreu- ung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Be- treuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen ei- ner solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskon- form, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme er- reicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zunächst ist also die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreuung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen

6 / 16 oder Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin ent- nommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD, International Classifica- tion of Disturbances; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). 4.2.2. Dr. med. C._____ kam in ihrem Kurzgutachten vom 30. August 2024 auf- grund der Vorakten, einem Gespräch mit einer Psychiatriepflegerin in der Klinik E._____ sowie ihrer eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Un- tersuchung des Beschwerdeführers vom 30. August 2024 zum Schluss, dass bei diesem eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F.20.0) mit zeitweise katatonen Symptomen vorliege (act. 08, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 6.1). Dabei weist die Gutachterin darauf hin, dass die von der Klinik E._____ bei Eintritt des Beschwerdeführers gestellte Diagnose einer wahnhaften Störung (ICD.10: F22.0) nicht alle Krankheitssymptome abzudecken vermöge. Bei der dia- gnostizierten paranoiden Schizophrenie handelt es sich um eine psychische Störung im juristischen Sinne. Die von der Gutachterin gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie ist für das Kantonsgericht nachvollziehbar, weshalb von einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB in Form einer psychi- schen Störung ausgegangen werden muss. 4.3.1. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be-

7 / 16 ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). 4.3.2. Der Beschwerdeentscheid hat sich, wie bereits gesehen, nach Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB bei psychischen Störungen in erster Linie auf ein Sachverständigengutachten abzustützen. Gemäss der Gutach- terin, Dr. med. C._____, ist die paranoide Schizophrenie dringend und lebensläng- lich behandlungsbedürftig. Derzeit bedürfe es zwingend eines genügend langen und intensiven stationären Settings in einer fachpsychiatrischen Klinik. Eine ambu- lante Behandlung sei aktuell absolut nicht ausreichend, um der krankheitsbeding- ten akuten sowie längerfristigen Selbstgefährdung des Beschwerdeführers zu be- gegnen (act. 09, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 6.2). Sodann betont sie, dass mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer fortgesetzten Eigengefährdung des Beschwerdeführers zu rechnen sei, sollte die fachpsychiatrische Behandlung unterbleiben. Die Selbstgefährdung sieht die Gut- achterin dabei in dreierlei Hinsicht. Zum einen äusserte der Beschwerdeführer selbst die Absicht, künftig immer wieder für seine eigene Obdachlosigkeit sorgen zu wollen, und lehnt die antipsychotische Weiterbehandlung klar ab. Damit droh- ten dem Beschwerdeführer aus Sicht der Gutachterin erneut katatone Zustände, die ihn orientierungslos und reglos machten. Hinzu trete eine durch die Ablehnung der medikamentösen Behandlung hervorgerufene Gefahr einer Chronifizierung der Krankheitssymptome, was sich beim Beschwerdeführer in einem dauernden Rea- litätsverlust äussern würde. Darüber hinaus weist die Gutachterin darauf hin, dass durch das psychotisch bedingte Verdecken der Augen in der Öffentlichkeit eine akute Gefährdung des Beschwerdeführers im Strassenverkehr zu befürchten sei (act. 09, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 6.3). Angesichts der Akten sowie der klaren Ausführungen der Gutachterin, insbesondere zur konkre- ten Selbstgefährdung des Beschwerdeführers, scheint für das Kantonsgericht von Graubünden eine Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers aus medi- zinischer Sicht eindeutig notwendig zu sein. 4.3.3. Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Vor- aussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschrei- bung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restrikti- vere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenabwägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der

8 / 16 Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlassungszeitpunkt, vorzuneh- men. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Ein- weisung in eine Einrichtung. 4.3.4. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2024 konnte sich das Kantonsgericht ein eigenes Bild vom Beschwerdeführer machen. Dieser machte grundsätzlich einen gepflegten Eindruck. Zu Beginn der Verhandlung präsentierte er sich in ei- nem in sich gekehrten Zustand und beantwortete die Fragen des Vorsitzenden entweder gar nicht oder nur mit wenigen Worten. Im Laufe der Verhandlung zeigte der Beschwerdeführer jedoch eine zunehmend präsente Haltung, wobei er die Fragen des Vorsitzenden ausführlicher beantwortete. Allerdings blieb er während der gesamten Verhandlung vollständig krankheits- und behandlungsuneinsichtig (act. 11, S. 4). Gemäss der Gutachterin ist, wie bereits ausgeführt, eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers aktuell unerlässlich und eine weniger ein- schneidende Massnahme wie ein ambulantes Setting derzeit noch viel zu verfrüht (act. 09, Fragenkatalog Fürsorgerische Unterbringung, Frage 6.6). Aus der Stel- lungnahme der Klinik E._____ vom 28. August 2024 geht sodann hervor, dass der Patient in seinem gegenwärtigen Zustand nicht in der Lage ist, die Konsequenzen und die Tragweite seiner Entscheidungen und Handlungen einzusehen und deutli- che Verwahrlosungstendenzen bestehen. Bei Abbruch der antipsychotischen Be- handlung müsse mit einer unmittelbaren Verschlechterung der psychischen Ver- fassung des Beschwerdeführers mit Eigen- und Fremdgefährdung gerechnet wer- den (act. 05). 4.3.5. Vor dem Hintergrund des klaren Kurzgutachtens von Dr. med. C._____ so- wie der Stellungnahme der Klinik E._____ und dem gewonnenen Eindruck des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2024, namentlich in Anbetracht der von ihm gemäss seinen Ausführungen im Rahmen eines eigenen Projekts angestrebten Obdachlosigkeit sowie der Ablehnung der Einnahme von Medikamenten (vgl. act. 11, S. 3 f.), kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die von der Gutachterin festgestellte unmittelbare Selbstge- fährdung auch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch erstellt und die Behand- lung des Beschwerdeführers in einer psychiatrischen Klinik weiterhin unumgäng- lich ist. Der Beschwerdeführer zeigte anlässlich der Verhandlung keine Behand- lungseinsicht und er legte ein Verhalten an den Tag, das die Ausführungen in den Akten grösstenteils zu stützen vermag. Würde die notwendige Behandlung aus-

9 / 16 bleiben, bestünde vielmehr ein hohes Risiko der Verschlechterung des beschwer- deführerischen Gesundheitszustandes, was sich für das Kantonsgericht auch da- durch bestätigt, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich, vom 17. April bis 15. Juli 2024, in der Klinik E._____ fürsorgerisch untergebracht werden musste (act. 05). Eine weniger einschneidende Massnahme als die stationäre Unterbringung ist für das Gericht im gegenwärtigen Zeitpunkt damit nicht angezeigt. 4.4. Die Rechtmässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung bedingt schliesslich gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die notwendige Be- handlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Die Klinik E._____ der PDGR stellt für die aktuelle Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerde- führers ein geeignetes Setting dar (act. 09, Fragenkatalog Fürsorgerische Unter- bringung, Frage 6.7). 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung vorliegend erfüllt sind. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung, die eine Behandlung bzw. Betreuung erfordert. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich und die Klinik E._____ ist zur Behandlung der psychischen Störung geeignet. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Un- terbringung ist daher abzuweisen. 5.1. Im Weiteren ist die Beschwerde gegen die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung zu beurteilen. Wird eine Person zur Behandlung einer psychi- schen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärz- tin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebe- nenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unterbreitet (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Be- handlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schrift- lich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauens- person verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde am 20. August 2024 die Behandlung ohne Zu- stimmung angeordnet und vom Oberarzt, Dr. med. G._____, sowie von der Chef- ärztin, Dr. med. H._____, unterzeichnet (act. 02.1). 5.2.1. Deren Rechtmässigkeit bedingt die Erfüllung der folgenden allgemeinen Voraussetzungen: (1.) Die betroffene Person muss fürsorgerisch in einer Einrich- tung untergebracht worden sein (Art. 426 ZGB); (2.) die Unterbringung muss zur

10 / 16 Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein; (3.) die betroffene Person hat der Behandlung nicht zugestimmt und (4.) die angeordnete Behandlung muss im Behandlungsplan vorgesehen sein (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 434 ZGB). 5.2.2. Wie aus den vorangehenden Erwägungen ergeht, war der Beschwerdefüh- rer im Zeitpunkt der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung am 20. August 2024 zur Behandlung seiner psychischen Störung in der Klinik E._____ fürsorge- risch untergebracht (E. 3.1 ff. hiervor). Der Behandlungsplan vom 20. August 2024 sieht eine psychopharmakologische Therapie in erster Linie mit Risperidon bis zu 12 mg/d, oder Olanzapin/ Zyprexa bis zu 40 mg/d oder Paliperidon Invega bis zu 12 mg/d und/oder Haldol bis zu 30 mg/g sowie Valium/ Psychopax bis zu 30 mg/d oral, alternativ die letzteren beiden genannten Substanzen intramuskulär jeweils bis zu 2x10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg/d intramuskulär alle drei Tage, vor (act. 05.3). Da der Beschwerdeführer die Medikation verweigerte und dem Behandlungsplan nicht zugestimmt hatte, ordnete die Klinik am 20. August 2024 schriftlich diejenige Behandlung an, welche im Behandlungsplan vom

20. August 2024 vorgesehen wurde (act. 02.1). Damit sind die allgemeinen Vor- aussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung vorliegend gegeben. 6.1.1. Damit die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung zulässig ist, müs- sen zusätzlich zu den vorstehend genannten (E. 5.2.1) allgemeinen Bedingungen die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar kumulativ (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 434 ZGB). Dem- nach muss der betroffenen Person ohne Behandlung ein ernsthafter gesundheitli- cher Schaden drohen oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernst- haft gefährdet sein (Ziffer 1), die betroffene Person muss bezüglich ihrer Behand- lungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Ziffer 2) und es darf keine angemessene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung stehen (Ziffer 3). 6.1.2. Laut der angefochtenen Verfügung erachtete die Chefärztin der Klinik E._____ im Zeitpunkt der Anordnung sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB als erfüllt. In ihrer Verfügung vom 20. August 2024 führt sie ergänzend aus, die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer habe bisher nur bedingt und beschränkt auf wenige Worte stattgefunden. Die Medikamente lehne er bis anhin vollständig ab. In der Klinik erlebe man ihn im Verhalten psychisch auffällig, wobei der Beschwerdeführer in der gegenwärtigen psychischen Verfassung nicht in der Lage sei, die Konsequenzen und Tragweite seiner Entscheidungen einzusehen und sich um seine persönlichen Belange zu kümmern (act. 02.1).

11 / 16 6.1.3. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsbehandlung – zulässigerweise – ohne nähere Begründung eingereicht (act. 02). Anlässlich der Hauptverhandlung begründet er seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Medikamente ihn unruhig machten (act. 11, S. 4). 6.2.1. Die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung setzt zunächst eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB voraus. Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psychischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittge- fährdung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Person in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier jedoch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-)autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, ande- re Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, S. 7069 f.). 6.2.2. Aus der angefochtenen Anordnung der Klinik E._____ geht hervor, dass bei Unterbleiben der Behandlung mit einer Verschlechterung der bestehenden Psy- chose mit der Gefahr von selbst- und fremdgefährdenden Handlungen und einer Verschlechterung der Prognose aufgrund der Nichtbehandlung zu rechnen sei (act. 02.1). Dr. med. C._____ bestätigt in ihrem Kurzgutachten ebenfalls, dass dem Beschwerdeführer ohne die angeordnete Behandlung ein gesundheitlicher Schaden droht. Zu den Ausführungen zum konkret drohenden Schaden verweist sie auf ihre Ausführungen zur fürsorgerischen Unterbringen, welche in Erwägung 4.3.2 wiedergegeben wurden und festhalten, dass die Gutachterin mit einer nahe- zu an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von einer fortgesetzten Eigenge- fährdung ausgeht, sollte die fachpsychiatrische Behandlung des Beschwerdefüh- rers unterbleiben. Für Ausführungen zu den konkreten Ausprägungen der Gefahr für den Beschwerdeführer bei Ausbleiben der antipsychotischen Behandlung wird auf die obenstehenden Ausführungen in E. 4.3.2 verwiesen. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführer anlässlich der Haupt- verhandlung vom 2. September 2024 persönlich befragt. Für den dabei entstan-

12 / 16 denen Eindruck des Beschwerdeführers wird auf die Ausführungen oben verwie- sen (E. 4.3.4). Die Ausführungen der Klinik E._____ und der Gutachterin zeigen klar auf, dass bei ausbleibender Medikation mit einer Verschlechterung des psychischen Zustands des Beschwerdeführers gerechnet werden muss, was insbesondere die Gefahr einer Chronifizierung seiner Krankheitssymptome sowie erneut katatoner Zustän- de in sich birgt. Für das Kantonsgericht sind die Einschätzungen der Klinik E._____ und der Gutachterin, insbesondere in Bezug auf eine allfällige Selbstge- fährdung des Beschwerdeführers bei unterbleibender Behandlung, nachvollzieh- bar. Der Beschwerdeführer zeigte sich auch anlässlich der Hauptverhandlung kei- neswegs krankheits- bzw. behandlungseinsichtig und von seinen Ideen, die unter anderem ein Leben in der Obdachlosigkeit sowie das Bedecken seiner Augen zur Beschränkung seines Sichtfelds betreffen, vollständig überzeugt. 6.3.1. Als weitere Voraussetzung für die Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung verlangt das Gesetz die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang gilt es hervorzuheben, dass das Vorliegen einer psychischen Störung an sich nicht Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person bedeutet, sondern mit der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen ist. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung festgehal- ten hat, ist eine Person nicht allein deswegen urteilsunfähig, weil sie ihre Meinung ändert oder eine medizinisch angezeigte Behandlung verweigert (BGE 127 I 6 E. 7b). Erfüllt daher die betroffene Person die Voraussetzungen der Urteilsfähigkeit und verweigert sie die beabsichtigte Behandlung, ist ihr Wille zu respektieren, selbst wenn er objektiv schwer nachvollziehbar ist (siehe Guillod, a.a.O., N 21 zu Art. 434 ZGB m.w.H.). Da die Urteilsfähigkeit immer bezüglich des konkreten Rechtsgeschäftes zu beurteilen ist, kann die Urteilsfähigkeit nicht für jede Behand- lung gleich beurteilt werden. Es kann der betroffenen Person als Folge ihrer Krankheit an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behand- lung einwilligen oder sie ablehnen zu können. Denkbar ist aber auch, dass die Krankheit die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt oder die Entschlussfähigkeit lähmt, so dass die betroffene Person zwar merkt, worum es geht, einer angepass- ten Behandlung aber nicht zustimmen kann, weil sie in ihrer die ganze Persönlich- keit erfassenden Schwäche ihre Situation nicht vernunftgemäss einschätzen kann. Erfasst werden von daher auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Ratio- nalität beruht (Botschaft, a.a.O., S. 7069; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB).

13 / 16 6.3.2. Die Klinik E._____ hielt in der Anordnung zur Behandlung ohne Zustim- mung fest, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf dieselbe derzeit urteilsunfähig, da er die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit aus krankheitsbedingten Gründen ablehne (act. 02.1). Auch gemäss der Gutachterin ist die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Behandlungsbe- dürftigkeit derzeit eingeschränkt und sie führt aus, dass die medikamentöse Be- handlung zwar eine einschneidende, jedoch notwendige Massnahme sei, da der Beschwerdeführer die Tragweite einer ausbleibenden Behandlung nicht adäquat einschätzen könne (act. 09, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 7.5 und 7.6). Der Beschwerdeführer verneint seine Behandlungsbedürftigkeit an- lässlich der Hauptverhandlung entschlossen. Die Behandlung mit den Medikamen- ten lehnt er mit der Begründung ab, dass sie ihn unruhig machten (act. 11, S. 4). Er vermag dabei nicht zu erkennen, dass sich sein Zustand seit seinem Klinikein- tritt, unter anderem auch aufgrund der medikamentösen Behandlung, bereits ver- bessert hat, was für das Kantonsgericht ebenfalls für die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich seiner eigenen Behandlungsbedürftigkeit spricht. Insoweit sind keine Gründe ersichtlich, um von der Einschätzung der behandeln- den Ärzte der Klinik E._____ und der Gutachterin betreffend die Urteilsunfähigkeit abzuweichen. 6.4.1. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme ver- hältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Mass- nahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidend sind Massnahmen, die dem tatsächlichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorgeschlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.). 6.4.2. Die Klinik E._____ kam in ihrer Anordnung zum Schluss, dass ein reiner Aufenthalt in der Klinik ohne entsprechende Behandlung zu einer deutlichen ge- sundheitlichen Verschlechterung des Beschwerdeführers führen würde und ande- re weniger einschneidende Massnahmen nicht ersichtlich seien. Insbesondere werde auch die Dauer des akuten Schubs und der Klinikbehandlung durch die medikamentöse Behandlung wahrscheinlich verkürzt (act. 02.1). Die Gutachterin erachtet die derzeitig verordneten Medikamente, die im Behandlungsplan und in

14 / 16 der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung aufgeführt sind, für den Be- schwerdeführer als notwendig. Die Dosierung und auch die Wahl der Medikamen- te könnten und sollten sich jedoch naturgemäss während der Therapie ändern und an den Zustand des Beschwerdeführers, seine Verträglichkeit und den Fortschritt der Gesamtbehandlung angepasst werden (act. 09, Fragenkatalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 7.7). Zudem sei angesichts der Art der diagnostizierten Erkrankung nicht nur jetzt, sondern vermutlich lebenslang eine medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers notwendig. Die psychiatrische Erfahrung zei- ge, dass der Verzicht auf die heutzutage erfreulicherweise gut wirksamen und ver- träglichen Medikamente sehr weitreichende negative Folgen für das Leben des Beschwerdeführers hätte. Insofern stehe für den Beschwerdeführer aktuell keine weniger einschneidende Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung (act. 09, Fragen- katalog Behandlung ohne Zustimmung, Frage 7.7 und 7.8). Aufgrund der Angaben in der Verfügung der Klinik E._____ und auch im Kurzgutachten ist es offensicht- lich, dass nur eine regelmässige Einnahme der verschriebenen Medikamente in der von der behandelnden Ärztin verschriebenen Dosis eine Wirkung hervorzu- bringen vermag, die eine ernsthafte gesundheitliche Schädigung des Beschwerde- führers abwendet. Dass für den Beschwerdeführer zurzeit keine mildere Mass- nahme als die medikamentöse Behandlung ersichtlich ist, zeigt sich für das Kan- tonsgericht zudem auch daran, dass der Beschwerdeführer nur wenige Wochen nach der letzten Unterbringung, welche bis am 15. Juli 2024 gedauert hatte, wie- der aufgrund der akuten Selbstgefährdung fürsorgerisch untergebracht werden musste. Würde die Medikation dem Beschwerdeführer selbst überlassen, würde er die dringend nötigen Medikamente nicht weiter einnehmen, worauf er anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich hinwies (act. 11, S. 4). Damit ist für das Kan- tonsgericht zurzeit keine mildere Massnahme ersichtlich als die zwangsweise An- ordnung der medikamentösen Behandlung gemäss Behandlungsplan. 7. Im Ergebnis sind sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Be- handlung ohne Zustimmung erfüllt. Auch die Beschwerde gegen die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung ist daher abzuweisen. 8. Da der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen ist, wären ihm die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist jedoch offensichtlich, dass der Beschwerdeführer – welcher in den letzten Monaten arbeitslos war und von der Sozialhilfe lebt – nicht über die finanziellen Mittel zur Kostentragung verfügt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-

15 / 16 zichten. Daher verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 3'210.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 1'710.00, vgl. zu letzteren act. 09.1) beim Kanton Graubünden.

16 / 16 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'210.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'710.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: